Neufassung, beschlossen auf dem Südbadischen Fechtertag am 31. März 2001 in Geisingen
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Südbadische Fechterbund e.V., im Folgenden "SBF“ genannt, ist die freiwillige Gemeinschaft fechtsporttreibender Clubs und Fechtabteilungen in Südbaden auf gemeinnütziger Grundlage.
- Er ist als Fachverband "Sportfechten" Mitglied im Badischen Sportbund e.V. mit Sitz in Freiburg/Brg. sowie Mitglied im Deutschen Fechter-Bund e.V. mit Sitz in Bonn, deren Satzungen er anerkennt, insbesondere soweit sie die Bekämpfung des Dopings betreffen.
- Der SBF ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Freiburg/Brg. eingetragen und hat seinen Sitz in Freiburg/Brg.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Gemeinnützigkeit
- Mit den in § 3 dieser Satzung bezeichneten Maßnahmen verfolgt der SBF unmittelbar und ausschließlich einen gemeinnützigen Zweck im Sinne der §§51ff der Abgabenordnung vom 16.03.1976 in ihrer jeweils geltenden Fassung. Der SBF ist selbstlos tätig und dient keinem eigenwirtschaftlichen Zweck.
a. Mittel des Bundes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder dürfen als solche keine Zuwendungen aus Verbandsmitteln erhalten.
b. Niemand darf durch zweckfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. - Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des SBF oder bei Wegfall seines
- bisherigen satzungsmäßigen Zweckes gelten folgende Bestimmungen:
a. Das Vermögen des SBF darf nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.
b. Im Falle der Auflösung des SBF ist dessen Vermögen auf eine als gemeinnützig anerkannte Sportorganisation mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mit der Auflage zu übertragen, es unmittelbar und ausschließlich steuerbegünstigt zur Förderung des Sportfechtens im Regierungsbezirk Südbaden zu verwenden.
c. Jeder Beschluss über die Verwendung des Vermögens bedarf der Zustimmung des zuständigen Finanzamts und darf erst nach erteilter Zustimmung vollzogen werden.
§3 Zweck und Aufgabe
- Zweck und Aufgabe des SBF ist die Pflege und Förderung des Sportfechtens.
- Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben sind:
a. Die Ausschreibung und Durchführung der Fechtturniere gemäß der Satzung des Deutschen Fechter-Bundes e.V. ( DFB ) auf der Grundlage der internationalen Wettkampfregeln, insbesondere die Durchführung der Südbadischen Meisterschaften und die Bestimmung der Qualifikationsturniere.
b. Die Ausbildung und Schulung des fechterischen Nachwuchses, vor allem der Jugend.
c. Die Schulung der Kampfrichter und Übungsleiter.
d. Die materielle und ideelle Unterstützung der Ziele der Fechterjugend Südbadens, wie sie in der Jugendordnung des SBF vom 14.03.1992 niedergelegt sind.
§4 Mitgliedschaft
- Mitglied des SBF - und ab 31.12.2002 gleichzeitig Mitglied des Badischen Sportbundes (BSB) - kann jeder Fechtclub und jede Fechtabteilung eines Turn- oder Sportvereins werden, die nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit im Sinne der steuerlichen Bestimmungen erfüllen.
- Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag erworben. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme. Bei Ablehnung von Aufnahmeanträgen ist Einspruch beim Fechtertag möglich. Dessen Entscheidung ist unanfechtbar. Eine Ablehnung des Antrags braucht nicht begründet zu werden.
- Die Mitgliedschaft erlischt:
a. Durch Auflösung des Fechtclubs oder der Fechtabteilung.
b. Durch Austritt oder durch Ausschluss des Fechtclubs oder der Fechtabteilung unmittelbar aus dem SBF. - Der Austritt aus dem SBF kann nur mit dreimonatiger Frist zum Ende des Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief an den Geschäftsführenden Vorstand erklärt werden.
§5 Pflichten
- Die Fechtclubs und Fechtabteilungen sind zur Entrichtung der vom Fechtertag festgesetzten Verbandsbeiträge verpflichtet.
- Die Fechtclubs und Fechtabteilungen sind verpflichtet, alljährlich den Bestand ihrer Mitglieder nach den Richtlinien des Badischen Sportbundes zu melden.
§6 Organe
Organe des SBF sind:
a. Der ordentliche oder außerordentliche Fechtertag
b. Der Geschäftsführende Vorstand
c. Der Gesamtvorstand
d. Das Ehrengericht
e. Der Ehrenrat
§8 Geschäftsführender Vorstand
- Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus:
1.1. Präsident
1.2. Vizepräsident
1.3. Kassenwart
1.4. Sportwart
1.5. Jugendsportwart - Der SBF wird im Sinne des § 26 BGB durch zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands vertreten.
- Die Aufgaben des Geschäftsführenden Vorstands sind:
a. Abklärung und Erledigung aller sportlichen Angelegenheiten und Geschäfte im Interesse des SBF.
b. Durchführung der Beschlüsse des Fechtertages.
c. Aufstellung der Haushalts- und Jahrespläne.
d. Berichterstattung dem Fechtertag und Gesamtvorstand über seine Tätigkeit.
e. Wahrnehmung der Pflichten als Disziplinargericht. - Die Wahl der Mitglieder erfolgt gemäß § 9 Absatz 2.
- Dem Geschäftsführenden Vorstand dürfen nicht mehr als zwei Mitglieder des gleichen Fechtclubs bzw. der gleichen Fechtabteilung angehören.
- Der Geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder nach ordnungsgemäßer Einladung anwesend sind.
- Zu den Sitzungen des Geschäftsführenden Vorstands können Mitglieder des Gesamtvorstands eingeladen werden, welche dann ebenfalls stimmberechtigt sind. Es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit.
§9 Gesamtvorstand
- Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:
1.1.bis 1.5.: Geschäftsführender Vorstand
1.6. Beauftragter für Leistungssport
1.7. Beauftragter für Freizeitsport
1.8. Lehrwart
1.9. Obmann für Kampfrichterwesen
1.10. Pressewart
1.11. Vorsitzender des Verbandsjugendausschusses
1.12. Beauftragter für Seniorensport - Die Mitglieder des Gesamtvorstands werden vorn Fechtertag jeweils für zwei Jahre gewählt, wobei die Wahlen für die Ämter mit den ungeraden Zahlen in den Jahren mit ungeraden Jahreszahlen beziehungsweise umgekehrt durchgeführt werden, mit Ausnahme des Vorsitzenden des Verbandsjugendausschusses der Fechterjugend SBF. Dieser wird durch den Verbandsjugendausschuss gewählt.
- Die Aufgaben des Gesamtvorstands sind:
a. Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, soweit sie nicht dem Fechtertag vorbehalten sind.
b. Ergänzungswahlen zum Gesamtvorstand und zum Ehrengericht für den Zeitraum bis zum nächsten Fechtertag. - Der Gesamtvorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Einberufung erfolgt durch den Präsidenten. Die Einberufung muss erfolgen, wenn mindestens acht Mitglieder dies schriftlich verlangen.
- Zur Überprüfung des Kassenwesens des SBF sind drei Kassenprüfer vom Fechtertag zu wählen. Dies geschieht immer in den Jahren mit ungerader Jahreszahl. Die Kassenprüfer haben auf dem Fechtertag kein Stimmrecht und sie gehören nicht dem Gesamtvorstand an.
§ 10 Ehrengericht
- Das Ehrengericht besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern und wird vom Fechtertag jeweils auf zwei Jahre gewählt. Dies geschieht stets in den Jahren mit gerader Jahreszahl. Um Engpässe gemäß Ziffer 5 zu vermeiden und eventuelle Befangenheit auszuschließen, ist ein Ersatzmitglied zu wählen.
- Das Ehrengericht wählt sich seinen Vorsitzenden selbst und gibt sich eine eigene Geschäfts- und Verfahrensordnung.
- Es ist zuständig bei Einsprüchen gegen Entscheidungen des Disziplinargerichts. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar und endgültig.
- Die Mitglieder dürfen nicht dem Geschäftsführenden Vorstand angehören und müssen das 30. Lebensjahr vollendet haben.
- Das Ehrengericht ist nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Zur Entscheidung genügt die einfache Stimmenmehrheit.
- Die ordentlichen Mitglieder des Ehrengerichts haben Stimmrecht beim Fechtertag. Das Ersatzmitglied hat nur dann Stimmrecht auf dem Fechtertag, wenn es ein ordentliches Mitglied des Ehrengerichts vertritt.
§ 11 Ehrenrat
- Die Ernennung zum Mitglied des Ehrenrats ist die höchste Auszeichnung, die im SBF verliehen werden kann.
- Neue Mitglieder werden auf gemeinsamen Vorschlag des Geschäftsführenden Vorstands und des Ehrenrats vom Fechtertag gewählt. Sie müssen den unter Ziffer 3 bezeichneten Anforderungen genügen. Bereits amtierende Ehrenräte werden als vollberechtigte Mitglieder übernommen.
- Der Ehrenrat soll in der Regel aus nicht mehr als 10 Mitgliedern bestehen, welche
a. wenigstens das 40. Lebensjahr vollendet haben,
b. seit mindestens 10 Jahren einem Fechtclub bzw. Fechtabteilung angehören,
c. sich um den deutschen Fechtsport verdient gemacht haben. - Die Zugehörigkeit zum Ehrenrat ist zeitlich unbegrenzt. Ein Ehrenratsmitglied kann aus persönlichen Gründen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand seine Amtszugehörigkeit niederlegen.
- Der Ehrenrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung.
- Der Ehrenrat ist zuständig für die Ehrung von Personen, die sich um den SBF verdient gemacht haben. Hierzu gilt die Ehrungsordnung.
- Ein Beschluss des Ehrenrats ist gültig, wenn ihm die einfache Mehrheit seiner Mitglieder zugestimmt hat. Es kann auch im schriftlichen Verfahren zugestimmt werden.
- Jeder Ehrenrat hat Sitz und Stimmrecht im Fechtertag.
§ 12 Wahlverfahren
- Wahlen sind schriftlich und geheim durchzuführen. Wird für ein Amt nur ein Kandidat vorgeschlagen, dann ist die Wahl durch offene Abstimmung zulässig.
- Ein Kandidat ist gewählt, wenn er die einfache Stimmenmehrheit erhalten hat. Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, dann ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl für diejenigen Kandidaten anzusetzen, welche die gleiche Stimmenzahl erhalten haben.
- Wählbar ist jeder Volljährige, der als Mitglied eines Fechtclubs oder einer Fechtabteilung mindestens ein Jahr dem SBF angehört und Amateur ist.
- Amtsträger bleiben bis zum Abschluss der Neuwahlen im Amt und damit stimmberechtigt.
- Alle Ämter sind ehrenamtlich.
§ 13 Stimmrecht
- Stimmberechtigt beim ordentlichen bzw. außerordentlichen Fechtertag sind:
1.1. Alle Mitgliedsfechtclubs bzw. -abteilungen (Vereins stimme)
1.2. Amtsträger (Persönlichkeitsstimme)
a. des Gesamtvorstands
b. des Ehrengerichts
c. des Ehrenrats
d. der Landesfechtwart des Badischen Turnerbundes - Jeder Fechtclub bzw. jede Fechtabteilung erhält ein Stimmrecht gemäß der Anzahl der nach § 5 Abs.2 gemeldeten Mitgliedern nach folgender Staffelung:
• bis 50 Mitglieder = 1 Stimme
• bis 100 Mitglieder = 2 Stimmen
• bis 150 Mitglieder = 3 Stimmen usw. - Das Stimmrecht wird durch den Fechtclubvorsitzenden bzw. Fechtabteilungsleiter ausgeübt oder durch ein von ihm schriftlich bevollmächtigtes volljähriges Mitglied seines Fechtclubs bzw. seiner Fechtabteilung.
- Hat ein Fechtclub bzw. eine Fechtabteilung aufgrund der Mitgliederzahl mehrere Stimmen, so muss für jede Stimme ein Bevollmächtigter anwesend sein. Bevollmächtigt werden können bei Fechtclubs oder Fechtabteilungen nur deren Mitglieder.
- Die Übertragung des Stimmrechts auf Mitglieder anderer Fechtclubs bzw. Fechtabteilungen ist nicht zulässig.
- Die Stimmrechte ruhen, wenn ein Fechtclub oder eine Fechtabteilung seinen bzw. ihren Verpflichtungen gegenüber dem SBF nicht nachgekommen ist. Über Ausnahmen entscheidet der Fechtertag.
- Amtsträger haben je bekleidetem Amt eine Stimme.
- Eine Übertragung von Persönlichkeitsstimmen ist nicht zulässig.
- Für alle Abstimmungen innerhalb des SBF gilt:
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 14 Strafen
- Der Strafgewalt des SBF unterliegen die Mitglieds-Fechtclubs bzw. -Fechtabteilungen, Einzelmitglieder dieser Fechtclubs bzw. -abteilungen nur in folgenden Fällen:
a. Amtsträger des SBF in allen mit ihrer Amtstätigkeit zusammenhängenden Angelegenheiten, insoweit aber auch nach Beendigung ihres Amtes.
b. Teilnehmer an Turnieren, Lehrgängen oder sonstigen Veranstaltungen.
c. Einzelpersonen, die sich der Gerichtsbarkeit des SBF ausdrücklich unterstellt haben oder unterstellen. - Als strafbare Handlung gelten:
a. Doping
b. Verstöße gegen die Satzung, Wettkampfregeln und sonstige Ordnungen des SBF bzw. DFB, insbesonder soweit sie die Dopingbekämpfung betreffen.
c. Ehrenrührige Handlungen und Verstöße gegen die sportliche Disziplin und Sportkameradschaft.
d. Verbandsschädigendes Verhalten. - Der Geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, folgende Strafen zu verhängen:
a. Verwarnung
b. Verweis
c. Zeitliche Sperre
d. Ausschluss - Vor Festsetzung einer Strafe haben die Gerichte (Disziplinar- bzw. Ehrengericht) dem Betroffenen den Gegenstand der Beschuldigung mitzuteilen und ihm ausreichend Gelegenheit zur Rechtfertigung zu gewähren.
- Die durch ordnungsgemäßen Beschluss gefällte Entscheidung ist dem Betroffenen mit ausreichender Begründung unter Bekanntgabe der Rechtsmittel eingeschrieben zuzustellen.
- Als Rechtsmittel gilt der Einspruch beim Ehrengericht des SBF. Dieser Einspruch muss binnen vier Wochen, gerechnet ab Zustellung des Urteils beim Geschäftsführenden Vorstand zur Weiterleitung an das Ehrengericht eingereicht werden.
- Die Strafen b) bis d) werden, nachdem sie rechtskräftig wurden, durch Rundschreiben allen Mitglieds-Fechtclubs bzw. -Fechtabteilungen des SBF mitgeteilt.
§ 15 Auflösung des SBF
- Die Auflösung des SBF kann nur bei einem Fechtertag mit einer Mehrheit von 4/5 aller Stimmberechtigten (Vereins- und Persönlichkeitsstimmen) beschlossen werden. Sollte bei einer ersten Abstimmung diese Mehrheit nicht zustande kommen, so genügt zur Rechtswirksamkeit des Auflösungsbeschlusses bei der nächsten Abstimmung auf einem weiteren Fechtertag die 4/5-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
- Der Auflösungsantrag muss beim Geschäftsführenden Vorstand schriftlich begründet eingereicht und von mindestens der Hälfte aller Stimmberechtigten - Amtsträger und Fechtclubs bzw. -abteilungen jeweils nur eine Stimme - durch Unterschrift unterstützt werden. Die Einladung zu diesem Fechtertag muss allen Fechtclubs bzw. -abteilungen und Amtsträgern als EINSCHREIBEN zugestellt werden.
- Die Einladungsfristen müssen dem § 7 Absatz 8 entsprechen.